Der Förderverein Waldbad "Großer Teich" e. V. wurde am 22. Juli 2019 unter der Registernummer VR 4360 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
Grundlage der Vereinsarbeit ist die beschlossene Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldbad „Großer Teich“ Freiberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheitspflege und der Kultur. Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt durch die Unterstützung für den Betrieb und die Unterhaltung der baulichen sowie landschaftlichen Gegebenheiten der im Besitz der Universitätsstadt Freiberg befindlichen öffentlichen Badestelle Waldbad „Großer Teich“. Ziel des Vereins ist es zudem das Waldbad „Großer Teich“ als Stätte der Begegnung, der Erholung und der sozialen Kontakte für Jung und Alt zu erhalten. Dafür soll weiterhin die Absicherung des freien Eintritts für sämtliche Besucher erfolgen. (2) Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienlich sind, soweit sie sich mit seiner Gemeinnützigkeit vereinbaren lassen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundsätze und die Satzung des Vereins akzeptiert und umsetzt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. (2) Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. (2) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt. § 6 Mitgliedsbeitrag (1) Jedes Mitglied hat in der Regel einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser ist jährlich zum 31.03. für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Ausnahmen hiervon können durch dem Vorstand festgelegt werden. (2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und zwei beratenden Beisitzern zusammen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand um bis zu drei weitere Beisitzer zu erweitern. Die Universitätsstadt Freiberg und die Stadtwerke Freiberg AG sollen als Beisitzer im erweiterten Vorstand beratend mitwirken. Die Beisitzer gehören nicht dem gesetzlichen Vorstand i.S.d. § 26 BGB an und sind weder allein noch gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereines berechtigt. (3) Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister des Vorstands sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
§ 8 Mitgliederversammlungen (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung ist deshalb darauf hinzuweisen.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. (3) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (4) Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Auflösung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. (6) Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 8 Abs. 3 gilt auch hier. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich. (2) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung (1) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.04.2019 angenommen und in Kraft gesetzt. (2) Sollte das Registergericht Teile der Satzung beanstanden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.